Kann ich den Therapeuten wechseln? – Was du wissen musst

Bruno Team|
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Kurz gesagt

Ja – du darfst deine Therapeut·in wechseln. Das gilt für gesetzlich Versicherte genauso wie für Privatversicherte. Eine gute therapeutische Beziehung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Behandlung. Wenn die Chemie nicht stimmt, du dich nicht verstanden fühlst oder das Gefühl hast, nicht weiterzukommen, hast du das Recht, jemand anderen zu suchen.

Ein Wechsel bedeutet leider oft etwas Bürokratie und manchmal erneut Wartezeit auf einen neuen Platz. Aber du musst nicht bei jemandem bleiben, bei dem du dich unwohl fühlst – und du musst auch kein neues Erstgespräch führen, wenn du bereits eine psychotherapeutische Sprechstunde hattest.

Wann ein Wechsel sinnvoll sein kann

Nicht jeder schwierige Moment in der Therapie ist ein Grund zum Wechseln. Manchmal ist Unbehagen sogar Teil des Prozesses – zum Beispiel, wenn du unangenehme Themen ansprichst. Aber es gibt Situationen, in denen ein Wechsel wirklich sinnvoll ist:

  • Die Chemie stimmt nicht – du fühlst dich nicht ernst genommen, sicher oder verstanden
  • Du kommst nicht voran – trotz mehrerer Sitzungen hast du das Gefühl, dass die Therapie dir nicht hilft
  • Ein anderes Verfahren wäre passender – zum Beispiel Verhaltenstherapie statt tiefenpsychologisch fundierter Therapie (oder umgekehrt)
  • Vertrauen ist gestört – nach einem Konflikt oder einem Vertrauensbruch fühlt sich die Zusammenarbeit nicht mehr tragfähig an
  • Praktische Gründe – Umzug, längere Abwesenheit der Therapeut·in oder ein Wechsel in die Online-Therapie

Erst das Gespräch suchen – oder direkt gehen?

Viele Therapeut·innen und Beratungsstellen – etwa der Wegweiser Psychotherapie der BKK – empfehlen: Sprich zuerst mit deiner Therapeut·in, wenn dich etwas stört. Missverständnisse lassen sich manchmal klären, und Konflikte können sogar ein wichtiger Teil der Therapie sein.

Aber: Du bist nicht verpflichtet, ein schwieriges Gespräch zu führen, bevor du gehst. Wenn du dich nicht sicher genug fühlst, um das anzusprechen – oder wenn du schon weißt, dass du wechseln willst – darfst du das auch ohne Erklärung tun. Dein Wohlbefinden geht vor.

Was passiert je nach Phase?

Der organisatorische Aufwand hängt davon ab, in welcher Phase du dich befindest.

Während der probatorischen Sitzungen

Nach dem Erstgespräch folgen in der Regel zwei bis vier probatorische Sitzungen – Kennenlerntreffen, bevor die eigentliche Therapie beantragt wird. Genau in dieser Phase merkst du oft am ehesten, ob die Zusammenarbeit passt.

Wenn du während der Probatorik wechselst, kann deine neue Therapeut·in erneut probatorische Sitzungen durchführen – das sind wieder zwei bis vier Termine à 50 Minuten. Du brauchst dafür kein neues Erstgespräch, sofern deine psychotherapeutische Sprechstunde innerhalb der letzten vier Quartale stattgefunden hat. Das gilt auch, wenn die Sprechstunde bei einer anderen Therapeut·in war.

Während einer laufenden Therapie

Hast du bereits eine bewilligte Richtlinientherapie begonnen, ist ein Wechsel ebenfalls möglich – aber etwas aufwendiger. Deine neue Therapeut·in muss wieder probatorische Sitzungen durchführen und die Krankenkasse informieren.

Hier gibt es zwei Wege, die in der Praxis unterschiedlich gehandhabt werden:

Weg 1: Restkontingent übernehmen Die neue Therapeut·in setzt die bereits bewilligte Therapie fort – mit den noch übrigen Stunden des bisherigen Kontingents. Das geht oft schneller, weil kein vollständiger Neuantrag nötig ist. Nachteil: Du bekommst keine neuen Stundenkontingente, sondern nur das, was vom alten Antrag übrig ist.

Weg 2: Neuer Therapieantrag Die neue Therapeut·in stellt einen komplett neuen Antrag – mit den üblichen Kontingenten (Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen, Langzeittherapie: bis zu 60 Sitzungen in mehreren Blöcken). Vorteil: Du hast wieder den vollen Anspruch auf bewilligte Stunden. Nachteil: Der Antrag ist gutachterpflichtig, wenn deine letzte Therapie weniger als zwei Jahre zurückliegt – das kann die Genehmigung verzögern.

Nach einer abgeschlossenen Therapie

Wenn deine letzte Therapie schon beendet ist und du erneut Hilfe brauchst, gilt: Es gibt keine Wartefrist. Der weit verbreitete Mythos, man dürfe zwei Jahre lang keine neue Therapie beantragen, stimmt nicht. Du kannst jederzeit wieder eine Behandlung beginnen.

Allerdings gilt innerhalb von zwei Jahren nach Therapieende die Gutachterpflicht – auch wenn deine neue Therapeut·in sonst von der Kurzzeit-Gutachterpflicht befreit wäre. Das bedeutet: Die Krankenkasse lässt die medizinische Notwendigkeit von einem unabhängigen Gutachter prüfen. Das ist kein Hindernis, kann aber einige Wochen dauern.

Brauchst du ein neues Erstgespräch?

In den meisten Fällen nein. Laut Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und dem KVB-Wegweiser zur psychotherapeutischen Versorgung gilt:

  • Bei einem Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder während einer laufenden Therapie kann die neue Therapeut·in direkt mit probatorischen Sitzungen beginnen
  • Eine neue psychotherapeutische Sprechstunde (PTV 11) ist nur nötig, wenn die letzte mehr als vier Quartale zurückliegt

Dein bestehendes PTV 11 bleibt also in der Regel gültig. Du musst nicht noch einmal von ganz vorne anfangen – aber du brauchst einen neuen Therapieplatz.

Was du selbst tun solltest

  1. Sag Bescheid – Informiere deine bisherige Therapeut·in, dass du die Zusammenarbeit beendest. Du musst keinen langen Grund nennen. Ein kurzes Gespräch oder eine E-Mail reicht.
  2. Krankenkasse informieren – Bei einem Wechsel während einer laufenden Therapie muss die Krankenkasse informiert werden. Das übernimmt in der Regel die neue Therapeut·in, aber du kannst bei Unsicherheit selbst nachfragen.
  3. Neuen Platz suchen – Leider beginnt die Suche oft erneut. Nutze dieselben Wege wie beim ersten Mal: Terminservicestelle, eigene Anfragen, Wartelisten – am besten parallel.

Wie du systematisch nach einem neuen Platz suchst, erklären wir hier:

Nach Therapiepraxen suchen: So findest du die richtigen Anlaufstellen

Und im kompletten Leitfaden:

Therapieplatz finden: Der komplette Schritt-für-Schritt-Leitfaden
  1. Dokumentation fortführen – Notiere weiterhin, wen du kontaktiert hast und welche Antworten kamen. Das hilft dir beim Überblick – und falls du später das Kostenerstattungsverfahren brauchst.

Wechsel des Therapieverfahrens

Manchmal willst du nicht nur die Therapeut·in wechseln, sondern auch das Verfahren – zum Beispiel von Verhaltenstherapie zu tiefenpsychologisch fundierter Therapie. Das ist möglich, erfordert aber in der Regel einen neuen Therapieantrag mit Gutachterprüfung.

Bei einem reinen Verfahrenswechsel (ohne Therapeutenwechsel) gelten ähnliche Regeln wie beim Therapeutenwechsel. Welche Verfahren die Krankenkasse überhaupt zahlt und wie sie sich unterscheiden, erklären wir hier:

Richtlinientherapie erklärt: Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, Psychoanalyse und Systemische Therapie

Du darfst das Richtige für dich wählen

Therapie ist keine Pflichtübung. Du hast das Recht, eine Behandlung zu beenden oder eine Therapeut·in zu wechseln, bei der du dich wirklich gut aufgehoben fühlst. Das kann mutig sein – besonders, wenn du schon lange gesucht hast und endlich einen Platz hast.

Aber eine Therapie, in der du dich nicht sicher fühlst, hilft dir vermutlich weniger, als du denkst. Manchmal ist der Wechsel der Schritt, der die eigentliche Heilung erst möglich macht.

Wenn du einen neuen Platz suchst, kann Bruno dir helfen: Mit der Suche kontaktierst du viele Praxen gleichzeitig, behältst den Überblick über Antworten und hast dein Kontaktprotokoll automatisch dokumentiert – für den Fall, dass du es brauchst.