Wann übernimmt die Krankenkasse eine Privatpraxis?

Bruno Team|
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Kurz gesagt

Wenn du gesetzlich versichert bist und zu einer Therapeut·in ohne Kassenzulassung gehst, zahlst du normalerweise selbst – auch wenn die Therapeut·in voll approbiert ist.

Ausnahme: Wenn du nachweisen kannst, dass die reguläre Versorgung nicht funktioniert – also kein zeitnaher Platz bei einer Kassenpraxis verfügbar ist – kann deine Krankenkasse die Kosten übernehmen. Das läuft über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V.

Das ist kein Bonus für Menschen, die lieber in die Privatpraxis möchten. Es ist ein gesetzlicher Anspruch bei Systemversagen – mit klaren Voraussetzungen, Papierkram und einem Antrag vor Behandlungsbeginn.

Wann die Krankenkasse eine Privatpraxis übernimmt

Damit deine Krankenkasse die Kosten einer Privatpraxis trägt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, riskierst du, die Rechnung selbst zu bezahlen.

1. Du bist gesetzlich versichert

Das Kostenerstattungsverfahren gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Privatversicherte haben eigene Regeln – meist direkte Abrechnung mit der privaten Kasse, ohne dieses Verfahren.

2. Es besteht ein medizinischer Behandlungsbedarf

Du brauchst in der Regel eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Therapeut·in mit Kassenzulassung – und das Formular PTV 11 mit Verdachtsdiagnose und Empfehlung für eine ambulante Weiterbehandlung.

Das PTV 11 dokumentiert: Es liegt eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vor, und eine Psychotherapie ist notwendig. Ohne diesen Nachweis wird ein Antrag auf Kostenerstattung in der Praxis kaum durchgehen.

Erstgespräch erklärt – Was ist die psychotherapeutische Sprechstunde?

3. Die reguläre Versorgung hat versagt

Das ist der Kern: Die Krankenkasse muss nachweisbar nicht in der Lage gewesen sein, dir eine zeitnahe Behandlung bei einer Therapeut·in mit Kassenzulassung zu vermitteln. Man spricht von Systemversagen.

Konkret bedeutet das in der Regel:

  • Du hast dich aktiv um einen Kassenplatz bemüht – mit dokumentierten Kontakten zu Therapeut·innen mit Kassenzulassung
  • Die Terminservicestelle (116 117) konnte dir keinen zeitnahen Platz vermitteln
  • Die angebotenen Wartezeiten sind unzumutbar lang

Laut DPtV-Patienteninformation lehnen Gerichte Wartezeiten von über sechs Wochen in der Regel als unzumutbar ab. Die BPtK geht aus fachlicher Sicht noch weiter und hält Wartezeiten von mehr als drei Wochen für nicht vertretbar. In der Praxis entscheidet deine Krankenkasse im Einzelfall – deshalb ist eine lückenlose Dokumentation so wichtig.

Wie viele Kontakte nötig sind, variiert je nach Kasse. Die BPtK empfiehlt drei bis fünf dokumentierte Anfragen, manche Kassen verlangen zehn bis zwanzig. Mehr ist hier fast immer besser.

4. Die Behandlung ist unaufschiebbar

§ 13 Abs. 3 SGB V spricht von einer unaufschiebbaren Leistung. Das heißt: Eine zeitnahe Psychotherapie ist medizinisch notwendig – nicht irgendwann, sondern jetzt.

Das ergibt sich aus dem PTV 11, der Verdachtsdiagnose und der Einschätzung in der Sprechstunde. Je klarer dokumentiert ist, dass ein längeres Warten die Symptome verschlimmern würde, desto stärker ist dein Antrag.

5. Die Privatpraxis erfüllt die fachlichen Anforderungen

Die Therapeut·in muss:

  • approbiert sein (Psychologische, Ärztliche oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut·in)
  • ein Richtlinienverfahren anbieten (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundiert, analytisch, systemisch oder ambulante neuropsychologische Psychotherapie)
  • im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sein

Heilpraktiker·innen für Psychotherapie, Coaches und andere Anbieter·innen ohne Approbation sind nicht gemeint – auch wenn manche Kassen in Einzelfällen in unterversorgten Regionen Ausnahmen machen. Das ist selten und muss vorher bei der Kasse geklärt werden.

Richtlinientherapie: Welche Verfahren zahlt die Krankenkasse?

6. Du hast vor Behandlungsbeginn einen Antrag gestellt

Das ist einer der häufigsten Stolpersteine: Die Therapie darf erst beginnen, wenn deine Krankenkasse die Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat – oder die gesetzliche Entscheidungsfrist abgelaufen ist.

Beginnst du vorher, trägst du das Risiko, die Rechnung selbst zu zahlen. Das hat das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt.

Typische Unterlagen für den Antrag:

  • Antragsschreiben mit Bitte um Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V
  • PTV 11
  • Kontaktprotokoll deiner Suche bei Kassenpraxen
  • Nachweis der Terminservicestelle
  • Schriftliche Bestätigung der Privatpraxis über einen zeitnahen Therapieplatz

Den kompletten Ablauf Schritt für Schritt findest du hier:

Kostenerstattungsverfahren für Psychotherapie einfach erklärt

Wann die Krankenkasse nicht zahlt

Nicht jede Privatpraxis-Behandlung wird übernommen. Diese Situationen führen in der Regel zu einer Ablehnung:

Du möchtest einfach zu einer bestimmten Therapeut·in

Die Kostenerstattung ist kein Wunschrecht. Du kannst nicht zu einer beliebigen Privatpraxis gehen, nur weil du jemanden empfohlen bekommen hast oder die Praxis dir sympathischer erscheint. Der reguläre Weg muss zuerst gescheitert sein.

Du hast nicht ausreichend nach einem Kassenplatz gesucht

„Ich habe zwei Praxen angerufen und beide hatten keine Kapazität" reicht bei vielen Kassen nicht. Ohne lückenloses Kontaktprotokoll und TSS-Nachweis wird der Antrag schnell abgelehnt.

Die Wartezeit gilt als zumutbar

Bietet eine Kassenpraxis einen Platz in drei Monaten an, argumentiert die Krankenkasse manchmal, das sei noch akzeptabel – obwohl Gerichte und Fachverbände das oft anders sehen. Hier lohnt sich Widerspruch mit Verweis auf die Rechtsprechung.

Die Therapie hat bereits begonnen

Rechnungen für Sitzungen, die vor der Antragstellung oder vor der Zusage entstanden sind, werden in der Regel nicht erstattet.

Es handelt sich um kein Richtlinienverfahren

Gestalttherapie, Gesprächstherapie nach Rogers oder andere Methoden ohne Richtlinienstatus werden von der GKV für ambulante Psychotherapie nicht übernommen – auch nicht über Kostenerstattung.

Die Therapeut·in ist nicht approbiert

Heilpraktiker·innen, Berater·innen und Coaches fallen nicht unter § 13 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 95c SGB V. Die Kasse zahlt hier in der Regel nicht.

Die drei Szenarien auf einen Blick

Damit du schnell einschätzen kannst, wo du stehst:

Szenario A: Du findest einen Kassenplatz

Du gehst zu einer approbierten Therapeut·in mit Kassenzulassung. Die Krankenkasse zahlt direkt – du legst deine Versichertenkarte vor und zahlst höchstens die übliche Zuzahlung. Das ist der reguläre Weg und immer der erste Schritt.

Szenario B: Kein Kassenplatz – Kostenerstattung

Du hast die Sprechstunde, das PTV 11, die Suche dokumentiert, die TSS kontaktiert – und trotzdem keinen zeitnahen Platz. Dann kannst du zu einer approbierten Therapeut·in ohne Kassensitz gehen und die Kosten über das Kostenerstattungsverfahren beantragen.

Szenario C: Du zahlst selbst

Du gehst ohne Antrag in eine Privatpraxis – oder dein Antrag wurde abgelehnt und du legst keinen Widerspruch ein. Dann trägst du die Kosten selbst. Das ist der schnellste Weg zu einem Termin, aber auch der teuerste.

Checkliste: Kommt eine Kostenübernahme infrage?

Geh diese Punkte der Reihe nach durch:

  • Ich bin gesetzlich versichert
  • Ich hatte eine psychotherapeutische Sprechstunde und habe ein PTV 11
  • Es liegt ein medizinischer Behandlungsbedarf mit Krankheitswert vor
  • Ich habe mehrere Kassenpraxen kontaktiert und alles schriftlich dokumentiert
  • Ich habe die Terminservicestelle (116 117) kontaktiert
  • Die angebotenen Wartezeiten sind länger als zumutbar (Orientierung: über sechs Wochen)
  • Die gewünschte Therapeut·in ist approbiert und bietet ein Richtlinienverfahren an
  • Die Privatpraxis kann kurzfristig einen Platz anbieten (schriftliche Bestätigung)
  • Ich stelle den Antrag vor Behandlungsbeginn
  • Ich warte auf die schriftliche Zusage der Krankenkasse

Wenn du alle Punkte mit Ja beantworten kannst, stehen die Chancen auf eine Kostenübernahme gut – auch wenn die erste Ablehnung noch kommen kann. Viele Anträge werden zunächst abgelehnt; ein Widerspruch lohnt sich oft.

Schritt für Schritt durch das Kostenerstattungsverfahren

Was du bei einer Zusage erwarten kannst

Wenn deine Krankenkasse dem Antrag zustimmt, übernimmt sie die tatsächlich entstandenen Kosten der Behandlung. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut·innen (GOP).

In der Praxis läuft es oft so: Du zahlst die Rechnungen der Therapeut·in und reichst sie bei der Krankenkasse zur Erstattung ein. Kläre mit deiner Therapeut·in vorab, wie genau die Abrechnung abläuft.

Was tun, wenn die Kasse ablehnt?

Ablehnungen sind leider häufig – Schätzungen gehen von rund der Hälfte aller Anträge aus. Typische Begründungen:

  • „Wenden Sie sich an die Terminservicestelle" (obwohl du das bereits getan hast)
  • „Wir haben Ihnen Therapeut·in X vorgeschlagen" (die aber keinen freien Platz hat)
  • „Die Wartezeit ist zumutbar"
  • „Kostenerstattung gibt es nicht mehr" (stimmt nicht)

Du kannst innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Musterschreiben findest du im BPtK-Ratgeber zur Kostenerstattung und bei kassenwatch.de.

Der Gesamtweg im Überblick

Die Kostenerstattung ist Plan B – nicht der Einstieg. Zuerst gehst du den regulären Weg: Sprechstunde, Terminservicestelle, eigene Suche, Wartelisten. Erst wenn das nicht funktioniert, prüfst du, ob die Voraussetzungen für eine Privatpraxis über die Krankenkasse erfüllt sind.

Den kompletten Ablauf von Anfang an erklären wir hier:

Therapieplatz finden: Der komplette Schritt-für-Schritt-Leitfaden

Bei der Suche nach Kassen- und Privatpraxen hilft dir dieser Leitfaden:

Nach Therapiepraxen suchen: So findest du die richtigen Anlaufstellen

So hilft dir Bruno

Die Frage „Übernimmt die Krankenkasse?" lässt sich nur mit ja beantworten, wenn deine Suche sauber dokumentiert ist. Genau dabei unterstützt dich Bruno: Du kontaktierst kostenlos viele Therapeut·innen gleichzeitig, filterst nach Kassenzulassung und Kostenerstattung – und dein Kontaktprotokoll entsteht dabei fast von selbst.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hilft Bruno dir auch beim Kostenerstattungsantrag mit Checklisten und vorausgefüllten Schreiben. So bleibt dir mehr Energie für das, was wirklich zählt.


Quellen und weiterführende Informationen: